Sexarbeit während Corona: Erlaubt oder verboten?

Sexarbeit während Corona: Erlaubt oder verboten?

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Seit dem Lockdown im letzten Jahr dürfen sexuelle Dienstleistungen nur noch eingeschränkt angeboten werden. Ähnlich wie in anderen Branchen galten für die Sexarbeit lange Zeit die Corona-Verordnungen der einzelnen Bundesländer – sowie das umstrittene Prostitutionsschutzgesetz. Doch anstatt für klare Regeln zu sorgen, haben sich viele Fragen und Ungereimtheiten ergeben. Ist die Prostitution nun in meinem Bundesland erlaubt oder verboten? Die Verwirrung war lange Zeit gross. So gross sogar, dass selbst viele Prostituierte nicht wussten, ob sie ihren Beruf ausüben dürfen oder nicht.

Eine von dem Escort-Portal Erobella entwickelte Tabelle zeigt, wie unklar die Definitionen und Gesetze lange Zeit formuliert waren. Während das Prostitutionsgewerbe in vielen Bundesländern ausdrücklich verboten war, waren sexuelle Dienstleistungen in mindestens sieben Ländern erlaubt.

Zur Verdeutlichung des Problems ein paar Beispiele: Während in Bremen der Betrieb von “Prostitutionsstätten und -fahrzeugen” laut Gesetz strengstens untersagt war, waren sexuelle Dienstleistungen laut gleicher Verlautbarung trotzdem möglich. Ähnlich verhielt es sich in Sachsen-Anhalt: Eine gewerbliche “Prostitutionsvermittlung” war verboten, die Ausübung von sexuellen Dienstleistungen war es jedoch nicht. Auch im Süden der Republik sah die Sache nicht anders aus: Während Sexarbeiterinnen in Rheinland-Pfalz ihre Tätigkeit seit November 2020 offiziell einstellen mussten, so war die Ausübung von Prostitutionsdienstleistungen im benachbarten Hessen zum gleichen Zeitpunkt erlaubt.

Mit dem zweiten Lockdown im März 2021 scheint die Sache nun klar zu sein: Prostitutionseinrichtungen sind bundesweit geschlossen, sexuelle Dienstleistungen sind ausdrücklich verboten. Überall. Ohne Ausnahme. Und trotzdem bleiben Fragezeichen: Während andere körpernahe Dienstleistungen mittlerweile wieder angeboten werden dürfen, bleibt das Geschäft mit der käuflichen Liebe erst einmal weiter verboten. Eine Regelung, die eigentlich dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Wie schreibt die Deutsche Aidshilfe völlig zutreffend: “Sexuelle Dienstleistungen anders einzustufen als andere körpernahe Dienstleistungen ist Diskriminierung. Niemand hat zu bewerten, ob eine sexuelle Dienstleistung weniger wichtig ist als zum Beispiel ein Friseurbesuch. Moralische Einschätzungen haben hier nichts verloren.”

Dazu kommt: In den meisten Betrieben und Einrichtungen gibt es bereits funktionierende Hygienekonzepte. Selbst der Bundesverband für erotische und sexuelle Dienstleistungen hat vor kurzem Massnahmen für ein sicheres Arbeiten von Prostituierten veröffentlicht: Maskenpflicht + eine Armlänge Abstand zwischen Gesichtern + Safer Sex.

Man darf im Übrigen nicht vergessen: Ein Verbot der Prostitution schwächt in vielen Fällen die finanzielle Situation der Sexarbeiterinnen. Sexarbeit zuzulassen hingegen bedeutet, dass sie in einem klaren Rahmen und mit verständlichen Regeln zum Infektionsschutz stattfinden kann – und sowohl Kunden als auch den Prostituierten sichere Begegnungen ermöglicht.